Verloren und Gefunden!

Nützliche Infos und Links für Verlierer und Finder.



Infos + Recht

Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
(§§ 929 - 984) - Untertitel 6 - Fund (§§ 965 - 984)


Das Wichtigste in Kürze:

Ich habe die Gesetzestexte nur auszugsweise hier übernommen, Einzelheiten können z.B. auf den Seiten http://dejure.org oder Gesetze im WWW nachgelesen werden.


§ 965 - Anzeigepflicht des Finders
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

§ 966 - Verwahrungspflicht
Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen....

§ 967 - Ablieferungspflicht
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

§ 971 - Finderlohn
Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

§ 973 - Eigentumserwerb des Finders
Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

§ 975 - Rechte des Finders nach Ablieferung
Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.

§ 978 - Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern.
Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. .... Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. ....

§ 979 - Öffentliche Versteigerung
Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. ... Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

§ 984 - Schatzfund
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.


Fundbüros

Fundbüros findest Du jeweils in der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Deines Wohnortes.

Finde Deine Stadt hier: www.meinestadt.de oder über eine Suchmaschine unter Angabe Deines Wohnortes, evtl. der Postleitzahl und den Suchbegriffen "Fundbüro", "(Stadt)verwaltung", "Rathaus" oder "Gemeinde" .







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